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   OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2020 - 1 S 116.20   

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https://dejure.org/2020,29285
OVG Berlin-Brandenburg, 06.10.2020 - 1 S 116.20 (https://dejure.org/2020,29285)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06.10.2020 - 1 S 116.20 (https://dejure.org/2020,29285)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 06. Oktober 2020 - 1 S 116.20 (https://dejure.org/2020,29285)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (7)

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Pop-up-Radwege dürfen vorerst bleiben

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Pop-up Radwege in Berlin bleiben

  • faz.net (Pressemeldung, 06.10.2020)

    Pop-up-Radwege in Berlin dürfen vorerst bleiben

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Wird zitiert von ... (3)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 06.01.2021 - 1 S 115.20

    Vorerst kein Rückbau der sog. Pop-up-Radwege

    Auf die dagegen vom Antragsgegner fristgerecht erhobene Beschwerde vom 15. September 2020 hat der Senat das Verfahren mit Beschluss vom 6. Oktober 2020 (OVG 1 S 116/20) in Bezug auf den Straßenabschnitt Petersburger Straße zwischen Bersarinplatz und Landsberger Allee eingestellt und den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 4. September 2020 für wirkungslos erklärt, nachdem die Beteiligten das Verfahren insoweit übereinstimmend für erledigt erklärt hatten.

    Im Übrigen hat der Senat die Vollziehung des erstinstanzlichen Beschlusses auf Antrag des Antragsgegners im Wege der Zwischenanordnung (Beschluss vom 6. Oktober 2020 - OVG 1 S 116/20) bis zur Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 173 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 570 Abs. 3 ZPO vorläufig ausgesetzt, nachdem der Antragsgegner die für die straßenverkehrsrechtliche Gefahrenprognose erforderlichen Tatsachengrundlagen jeweils durch Nachreichung geeigneter Beweismittel (Verkehrszählungen, Unfallstatistiken), die dem Verwaltungsgericht nicht vorlagen, hinreichend plausibilisiert und seine Ermessenserwägungen überwiegend in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ergänzt hatte.

    Soweit er an den Einwendungen festhält, die er bereits im Aussetzungsverfahren vorgebracht hat und die in diesem Rahmen zur Beurteilung der Voraussetzungen für die vorläufige Aussetzung der Vollziehung des angegriffenen Beschlusses geprüft worden sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2020 - OVG 1 S 116/20 - (dort unter II. b und c) verwiesen.

    Damit bleibt es im Rahmen der Folgenabwägung bei der Einschätzung des Senats im Aussetzungsverfahren (OVG 1 S 116/20), dass es sich bei den vom Antragsgegner plausibel dargelegten minimalen Verzögerungen auf den maßgeblichen Straßenabschnitten um Eingriffe relativ geringen Gewichts handelt, die vom Antragsteller (auch) bis zur abschließenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren hinzunehmen sind.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.09.2021 - 8 B 188/21

    Vorläufiger Stopp für Protected Bike Lane in Düsseldorf

    vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 1 S 116/20 -, juris Rn. 11.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.10.2021 - 18 B 1628/21

    Erlass eines Hängebeschlusses

    vgl. zu den Voraussetzungen etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 30. September 2021 - 5 B 1289/21 - (BA Bl. 2), und vom 9. März 2016 - 1 B 63.16 -, juris, Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. Oktober 2020 - 1 S 116/20 -, juris, Rn. 4; OVG Sachsen, Beschluss vom 3. November 2015- 2 B 342/15 -, juris, Rn. 2.
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